Tiersitter von der Steuer absetzen

 

Nun ist es also amtlich: Die Kosten für einen Tiersitter, der das Haustier im Haushalt des Tierhalters betreut, können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd wirken. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.09.2015 (Az. VI R 13/15) können sie gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Zur Vorgeschichte:
Ein Ehepaar hatte seine Katze während des Urlaubs in der eigenen Wohnung durch eine „Tier- und Wohnungsbetreuungsfirma“ betreuen und versorgen lassen und die dafür entstandenen Kosten im Rahmen der Steuererklärung angegeben. Da das zuständige Finanzamt dies ablehnte und der Einspruch der Tierhalter erfolglos geblieben war, wurde das Finanzgericht Düsseldorf eingeschaltet. Das Finanzamt berief sich zwar auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014, wonach Tierbetreuungs-, pflege- oder -arztkosten ausdrücklich nicht unter § 35a EStG fallen. Da das Finanzgericht Düsseldorf jedoch anderer Meinung war, hat es der Klage der Tierhalter stattgegeben (Urteil vom 04.02.2015, Az. 15 K 1779/14 E).

Gegen dieses Urteil hatte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt und verloren. Der Bundesfinanzhof erklärt damit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014 eine Absage.

Um Tierbetreuungskosten steuermindernd ansetzen zu können, müssen allerdings die weiteren Voraussetzungen des § 35a Absatz 4 EStG erfüllt sein:

• Es liegt eine Betreuung eines Haustieres „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen vor.
• Es wurde eine ordnungsgemäße Rechnung durch den Tiersitter erstellt,
• und der Betrag wurde auf das Konto des Tiersitters überwiesen.

Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 2 EStG können dann 20 Prozent dieses Betrages (maximal jedoch 4.000,- EUR) bei der Steuer berücksichtigt werden.

 

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